Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen


a) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

b) Im Verhältnis zu Unternehmern gelten für Verkehrsverträge, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen, statt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.

c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehen, werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Bestätigungsschreiben des Vertragspartners verpflichten die CTW nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

d) Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen – gleich welcher Art – sind nur dann verbindlich, wenn sie von der CTW bestätigt werden.


2. Angebot und Vertragsschluss


a) Die Angebote der CTW sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch die CTW.

b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leis tungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

c) An allen technischen Unterlagen behält sich die CTW das Eigentum und Urheberrecht vor. Ohne vorherige Zustimmung durch die CTW dürfen die Unterlagen an Dritte nicht weitergegeben werden.
 


3. Preise


a) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der CTW genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Verbraucher wird auf der Auftragsbestätigung ein Endpreis ausgewiesen. Maßgebend für die Berechnung sind die von der CTW ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Größenangaben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden gesondert berechnet.

b) Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche Steigerungen der Rohstoffpreise sowie der Energiekosten eingetreten, verpflichten sich die Vertragspartner, Verhandlungen zwecks Neufestsetzung des Kaufpreises aufzunehmen. Ist eine Übereinkunft nicht zu erzielen, sind die Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für Verträge mit Unternehmern gilt für den Fall des Rücktritts gem. 3. b), dass weitergehende Ansprüche (z. B. Schadens- und Aufwendungsersatz) ausgeschlossen sind.



4. Liefer- und Leistungszeit


a) Liefer- und Leistungsfristen sowie entsprechende Termine sind freibleibend und unverbindlich; es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

b) Die Liefer- bzw. Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten der CTW und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die CTW ist in diesen Fällen verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren dem Vertragspartner unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

c) Wenn trotz aller zumutbaren Vertragserfüllungsbemühungen der CTW in den unter 4. b) genannten Fällen die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, ist die CTW berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

d) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

e) Zu Teillieferungen und -leistungen ist die CTW berechtigt, soweit der Vertragspartner nicht ein besonderes Interesse an einer einheitlichen Leistung hat.

f) Der Vertragspartner wird durch das Verstreichen vereinbarter Liefer- bzw. Leis - tungsfristen, sofern er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist befreit. Die Nachfrist zur Erbringung der Leistung soll in aller Regel zwei Wochen betragen.



5. Leistungspflicht bei der Übernahme von Abfällen zur Verwertung oder Beseitigung


a) Die Übernahme von Abfällen setzt eine ausdrückliche Annahmeerklärung für diese Stoffe voraus. Mit der Übernahme gehen die Abfälle in das Eigentum der CTW über. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht solange, wie die Verwertung oder Beseitigung aus Gründen wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen oder behördliche Maßnahmen oder sonstige nicht unerhebliche Leis - tungshindernisse, die die CTW weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann.

b) Die CTW ist bei Verträgen, die sie mit Unternehmern geschlossen hat, berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu bewirken, sofern sie dem Vertragspartner gegenüber weiterhin allein verpflichtet bleibt.
 


6. Abfallrechtliche Verantwortung des Vertragspartners


a) Die von der CTW übernommenen Vertragspflichten entbinden den Vertragspartner nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die Beschaffenheit der zu entsorgenden oder zu verwertenden Abfälle.
b) Der Vertragspartner ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der CTW zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und sonstigen Unternehmen.
c) Die CTW ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt des Entsorgungs- oder Verwertungsvertrages abweichen, zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Vertragspartner etwaige Mehrkosten zu berechnen.
 


7. Mängelrechte und Haftungsbeschränkungen


a) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

b) Die Haftung für Schäden ist auf Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der CTW oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der CTW beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der CTW oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der CTW beruhen, begrenzt.



8. Verjährung


a) Die Verjährung der Ansprüche wegen Leistungsmängeln beträgt im Rechtsverkehr mit Unternehmern ein Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung. Soweit Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit, Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung von Leib und Leben gestellt werden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

b) Gegenüber Verbrauchern gilt stets die gesetzliche Verjährungsfrist.



9. Zahlung


a) Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sind Rechnungen der CTW sofort nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar.

b) Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich die CTW ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Vertragspartners und sind sofort fällig. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anderslautender Bestimmung des Vertragspartners legt die CTW bei Vertragsabschluss fest, welche Forderungen durch Zahlungen des Vertragspartners erfüllt werden. Befindet sich der Vertragspartner im Verzug, so ist die CTW berechtigt, die üblichen Bankzinsen zu verlangen, bei Verbrauchern jedoch mindestens 5 Prozentpunkte, ansonsten 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

c) Der Rechnungsempfänger ist nur für den Fall, dass ihm unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche zustehen, zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung berechtigt.
 


10. Eigentumsvorbehalt


a) Die CTW behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen, die die CTW im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt, vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Die Kaufsache darf nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder mit sonstigen Rechten Dritter belastet werden.
Für Verträge mit Kaufleuten gelten für den Eigentumsvorbehalt zusätzlich die Regelungen b) bis i):

b) Der Vertragspartner ist verpflichtet, wenn der Kaufpreis einer Sache 10.000,– Euro übersteigt, die Sache auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungsund Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Vertragspartner die CTW unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der CTW die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den entstandenen Ausfall.

c) Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die CTW, ohne dass die CTW hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der CTW. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der CTW gehörender Ware erwirbt die CTW Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht der CTW gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die CTW Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Vertragspartner durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so verpflichtet er sich schon jetzt, der CTW Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu übertragen. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der CTW stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

d) Bei Ware, die der Vertragspartner im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von der CTW bezieht, behält die CTW sich das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und vom Vertragspartner anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung der CTW begründet (Scheck-, Wechselzahlung), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die CTW zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.

e) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der CTW gehörender Ware veräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an die CTW ab; die CTW nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der sich aus der Rechnung der CTW ergebende Betrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der CTW, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.

f) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung und Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorgehenden Absätze tatsächlich auf die CTW übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt.

g) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der an die CTW abgetretenen Forderungen gemäß den Absätzen c) und d) ermächtigt. Die CTW wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegen - über Dritten – nachkommt. Auf Verlangen der CTW hat der Vertragspartner bei Verstoß gegen seine Zahlungsverpflichtungen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die CTW ist dann ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung ebenfalls anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner die CTW unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

h) Mit Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, das Recht zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

i) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist die CTW zur Rückübertragung oder Freigabe der Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Vertragspartner über.



11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht


a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der CTW und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten (auch für Wechsel-, Scheck- und sonstige Urkundsprozesse) ist Osna brück, soweit es sich beim Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Containertransporte Wesseler GmbH (CTW) Stand: September 2010