Allgemeine Geschäftsbedingungen
Containertransporte Wesseler GmbH (CTW)
Stand: September 2010 (überarbeitet 2025)
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1. Geltung der Bedingungen
a) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
b) Im Verhältnis zu Unternehmern gelten für Verkehrsverträge, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen, statt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Deutschen Spediteur Bedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehen, werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Bestätigungsschreiben des Vertragspartners verpflichten die CTW nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
d) Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen – gleich welcher Art – sind nur dann verbindlich, wenn sie von der CTW bestätigt werden.
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2. Angebot und Vertragsschluss
a) Die Angebote der CTW sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch die CTW.
b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
c) An allen technischen Unterlagen behält sich die CTW das Eigentum und Urheberrecht vor. Ohne vorherige Zustimmung durch die CTW dürfen die Unterlagen an Dritte nicht weitergegeben werden.
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3. Preise
a) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der CTW genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Verbraucher wird auf der Auftragsbestätigung ein Endpreis ausgewiesen. Maßgebend für die Berechnung sind die von der CTW ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Größenangaben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden gesondert berechnet.
b) Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche Steigerungen der Rohstoffpreise sowie der Energiekosten eingetreten, verpflichten sich die Vertragspartner, Verhandlungen zwecks Neufestsetzung des Kaufpreises aufzunehmen. Ist eine Übereinkunft nicht zu erzielen, sind die Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für Verträge mit Unternehmern gilt für den Fall des Rücktritts gem. 3.b), dass weitergehende Ansprüche (z. B. Schadens- und Aufwendungsersatz) ausgeschlossen sind.
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4. Liefer- und Leistungszeit
a) Liefer- und Leistungsfristen sowie entsprechende Termine sind freibleibend und unverbindlich; es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
b) Die Liefer- bzw. Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten der CTW und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die CTW ist in diesen Fällen verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren dem Vertragspartner unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
c) Wenn trotz aller zumutbaren Vertragserfüllungsbemühungen der CTW in den unter 4.b) genannten Fällen die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, ist die CTW berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
d) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
e) Zu Teillieferungen und -leistungen ist die CTW berechtigt, soweit der Vertragspartner nicht ein besonderes Interesse an einer einheitlichen Leistung hat.
f) Der Vertragspartner wird durch das Verstreichen vereinbarter Liefer- bzw. Leistungsfristen, sofern er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist befreit. Die Nachfrist zur Erbringung der Leistung soll in aller Regel zwei Wochen betragen.
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5. Leistungspflicht bei der Übernahme von Abfällen zur Verwertung oder Beseitigung
a) Die Übernahme von Abfällen setzt eine ausdrückliche Annahmeerklärung für diese Stoffe voraus. Mit der Übernahme gehen die Abfälle in das Eigentum der CTW über. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht solange, wie die Verwertung oder Beseitigung aus Gründen wie höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen oder behördliche Maßnahmen oder sonstige nicht unerhebliche Leistungshindernisse, die die CTW weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann.
b) Die CTW ist bei Verträgen, die sie mit Unternehmern geschlossen hat, berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu bewirken, sofern sie dem Vertragspartner gegenüber weiterhin allein verpflichtet bleibt.
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6. Abfallrechtliche Verantwortung des Vertragspartners
a) Die von der CTW übernommenen Vertragspflichten entbinden den Vertragspartner nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die Beschaffenheit der zu entsorgenden oder zu verwertenden Abfälle.
b) Der Vertragspartner ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der CTW zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und sonstigen Unternehmen.
c) Die CTW ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt des Entsorgungs- oder Verwertungsvertrages abweichen, zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Vertragspartner etwaige Mehrkosten zu berechnen.
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7. Mängelrechte und Haftungsbeschränkungen
a) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
b) Die Haftung für Schäden ist auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der CTW oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der CTW beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der CTW oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der CTW beruhen, begrenzt.
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8. Verjährung
a) Die Verjährung der Ansprüche wegen Leistungsmängeln beträgt im Rechtsverkehr mit Unternehmern ein Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung. Soweit Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit, Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung von Leib und Leben gestellt werden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
b) Gegenüber Verbrauchern gilt stets die gesetzliche Verjährungsfrist.
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9. Zahlung
a) Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sind Rechnungen der CTW sofort nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar.
b) Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich die CTW ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Vertragspartners und sind sofort fällig. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anderslautender Bestimmung des Vertragspartners legt die CTW bei Vertragsabschluss fest, welche Forderungen durch Zahlungen des Vertragspartners erfüllt werden. Befindet sich der Vertragspartner im Verzug, so ist die CTW zur Berechnung der üblichen Bankzinsen berechtigt, bei Verbrauchern mindestens 5 Prozentpunkte, ansonsten 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
c) Der Rechnungsempfänger ist nur für den Fall, dass ihm unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche zustehen, zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung berechtigt.
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10. Eigentumsvorbehalt
a) Die CTW behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen, die die CTW im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt, vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Die Kaufsache darf nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder mit sonstigen Rechten Dritter belastet werden.
b) Für Verträge mit Kaufleuten gelten für den Eigentumsvorbehalt zusätzlich die Regelungen c) bis i):
c) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für die CTW, ohne dass CTW dadurch verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der CTW. Bei Verarbeitung mit nicht von CTW stammender Ware erwirbt CTW Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
d) Wird Vorbehaltsware mit nicht von CTW stammender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, erwirbt CTW Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Erwirbt der Vertragspartner Alleineigentum, verpflichtet er sich, der CTW Miteigentum im entsprechenden Verhältnis zu übertragen. Die neue Ware gilt als Vorbehaltsware.
e) Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner hiermit alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an CTW ab; CTW nimmt die Abtretung an. Im Falle von Miteigentum beschränkt sich die Abtretung auf den entsprechenden Anteil. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Forderungen getrennt zu verwalten und sicherzustellen, dass sie auf CTW übergehen.
f) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Jede andere Verfügung, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist unzulässig.
g) Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. CTW kann diese Einziehung jederzeit widerrufen. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die Schuldner der Forderungen zu benennen und die Abtretung anzuzeigen.
h) Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzeröffnung oder Scheck-/Wechselprotest erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einziehung der Forderungen. Die Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
i) Übersteigt der Wert der Sicherheiten (Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen) die offenen Forderungen um mehr als 20 %, ist CTW zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl verpflichtet. Nach vollständiger Begleichung aller Forderungen gehen Eigentum und Forderungen auf den Vertragspartner über.
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11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der CTW und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten (auch für Wechsel-, Scheck- und sonstige Urkundsprozesse) ist Osnabrück, soweit es sich beim Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
